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Wenn ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, liegt eine Insolvenz vor. In diese missliche Lage können Privatpersonen oder Unternehmen geraten, die sich finanziell übernommen haben. Zur Lösung des Problems steht den Betroffenen in Deutschland der Gang ins Insolvenzverfahren offen. Dieses läuft in beiden Fällen nach strengen Regeln ab und sieht als Ziel die Schuldenfreiheit (Privatpersonen) beziehungsweise die geordnete Abwicklung der Firma vor.
Eine Insolvenz tritt ein, wenn ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Unternehmen sind verpflichtet, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Insolvenz dauert bei Privatpersonen zwischen drei und sechs Jahren, bei großen Unternehmen oft auch länger.
Manche Schulden bleiben trotz erfolgreichem Insolvenzverfahren bestehen.
Bei einer Insolvenz sind die Ausgaben von Privatpersonen oder Unternehmen höher als ihre Einnahmen. Bleiben Zahlungen an Gläubiger akut oder voraussichtlich aus, steht dem Schuldner die Möglichkeit offen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Daran schließt sich in Deutschland ein klar strukturiertes Insolvenzverfahren an. Privatpersonen sollen danach wieder ein finanziell geregeltes Leben führen können. Firmen, die Insolvenz anmelden, werden in der Regel geordnet aufgelöst, verkauft oder saniert.
Das Verbraucher- oder Privatinsolvenzverfahren findet grundsätzlich bei allen Privatpersonen Anwendung. Selbstständige fallen ebenfalls unter diese Regelungen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger und keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen haben. Bei Firmen und allen anderen selbstständig tätigen Personen greifen die Abläufe des Unternehmens- oder Regelinsolvenzverfahrens.
Zur Überschuldung kommt es bei vielen insolventen Verbrauchern aufgrund eines zu ausschweifenden Lebensstils, einer Scheidung, einer Krankheit oder des Verlusts des Arbeitsplatzes. Bei Unternehmen geben oft Fehlkalkulationen oder eine schwächelnde Konjunktur den Ausschlag für eine Zahlungsunfähigkeit. Seit 2010 gehen die Insolvenzen in Deutschland stark zurück, wie diese Grafik anschaulich darstellt.
Der Ablauf einer Insolvenz ist durch die Insolvenzordnung (InsO) klar geregelt. Unsere beiden Beispielszenarien verdeutlichen den Weg in die Schuldenfreiheit für eine Privatperson und eine juristische Person, in diesem Fall eine GmbH.
Herr Klein hat im Laufe der Jahre so viele Schulden angehäuft, dass er sie unmöglich aus eigener Kraft wieder abbauen kann. Inzwischen stand mehrfach der Gerichtsvollzieher vor seiner Tür, da der Schuldner den Mahnungen seiner Gläubiger nicht nachgekommen ist. Herr Klein wendet sich an einen Anwalt und an eine seriöse Schuldnerberatungsstelle, die ihn zunächst bei einer außergerichtlichen Einigung unterstützen. Gemeinsam erstellen sie einen Zahlungsplan und legen diesen den Gläubigern vor. Der Plan beinhaltet Vorschläge zu Ratenzahlungen, Stundungen oder einem teilweisen Erlass der Schulden.
1. Beantragung der Insolvenz
Die meisten Gläubiger sind nicht zu einer außergerichtlichen Einigung bereit. Herr Klein geht deshalb den Schritt in die Privatinsolvenz. Nach einem langwierigen Prozess von etwa sechs Jahren wird er wieder ein schuldenfreies Leben führen können. Den Antrag auf Privatinsolvenz gemäß § 305 InsO stellt Herr Klein beim Amtsgericht seines Hauptwohnsitzes. Hier muss er seinen Zahlungsplan vorlegen und erklären, warum er sich mit den Gläubigern nicht einigen konnte.
2. Gerichtliches Schuldbereinigungsverfahren
Das Gericht kann einen weiteren Versuch unternehmen, eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern herbeizuführen. Ein solches gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren ist in der Praxis meist wenig erfolgversprechend, da die Gläubiger von ihren Forderungen meist nicht abrücken. Deshalb akzeptiert das Gericht den Antrag von Herrn Klein und eröffnet das Insolvenzverfahren sofort. Herr Klein klärt mit seinem Anwalt alle Formalitäten – unter anderem auch, ob die Verfahrenskosten eventuell gestundet werden können.
3. Verwertung der Insolvenzmasse
Sind alle Unterlagen eingereicht, kommt ein vom Gericht oder Herrn Klein vorgeschlagener Insolvenzverwalter zum Einsatz, auch Treuhänder genannt. Dieser verschafft sich einen Überblick über Herrn Kleins Vermögen und veräußert alles, was sich zur Zahlung der Schulden verwenden lässt. Ausgenommen sind sämtliche bereits gepfändeten Gegenstände und alle lebensnotwendigen Vermögenswerte. Hierunter fallen insbesondere Wertgegenstände zur Ausübung des Berufs. Teilweise darf der Insolvenzverwalter teure Gegenstände wie Fernseher durch funktionalen Ersatz austauschen, um den Überschuss in die Insolvenzmasse fließen zu lassen.
4. Wohlverhaltensphase
Das Gericht stellt Herrn Klein in Aussicht, dass sein Antrag auf Restschuldbefreiung erfolgreich sein könnte. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die sechsjährige Wohlverhaltensphase, in der Herr Klein ein sparsames Leben am Existenzminimum führt. Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 1.079,99 Euro Nettoeinkommen im Monat. Andere Teile seines Einkommens sowie alle außerplanmäßigen Einkünfte (etwa Erbteile) fließen ausschließlich an den Treuhänder. Dieser bedient damit nach und nach die Forderungen der Gläubiger. Alle Veränderungen wie Wohnsitzwechsel oder Änderungen der Arbeitsverhältnisse muss Herr Klein unverzüglich dem Gericht melden. Bei drohender Arbeitslosigkeit hat er jede zumutbare Arbeit anzunehmen.
5. Restschuldbefreiung
Herr Klein kommt allen Auflagen während der Wohlverhaltensphase nach und das Gericht ordnet nach sechs Jahren die Restschuldbefreiung an. Alle jetzt noch bestehenden Forderungen der Gläubiger verfallen. Herr Klein ist diesbezüglich schuldenfrei. Er muss aber noch die Kosten des Verfahrens für das Gericht, den Treuhänder und den Anwalt zahlen.
Info: Seit einer Reform im Jahr 2014 kann das Verbraucherinsolvenzverfahren auf Antrag auch bereits nach drei oder fünf Jahren beendet werden. Allerdings muss der Schuldner innerhalb der drei Jahre alle Verfahrenskosten und 35 Prozent seiner Schulden begleichen. Für eine Verkürzung auf fünf Jahre müssen die Verfahrenskosten innerhalb dieses Zeitraums gezahlt sein.
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Gesichertes Existenzminimum | Strenges Verfahren |
Nach wenigen Jahren schuldenfrei | Öffentliche Bekanntmachung |
Keine Konto- oder Lohnpfändungen | Lebensstil über Jahre hinweg bescheiden |
Kein Gerichtsvollzieher | Einige Schulden/Kosten bleiben |
Chance auf einen Neustart | Negative SCHUFA-Einträge bleiben zunächst bestehen |
Eine Insolvenz bei überschuldeten oder zahlungsunfähigen Unternehmen hat weitreichendere Folgen als bei Privatpersonen. Nicht nur Gläubiger wie Zulieferer, Partner oder Kreditgeber sind betroffen, vor allem die Mitarbeiter verlieren wahrscheinlich ihr Einkommen und ihren Arbeitsplatz.
Je früher eine Firma die drohende Insolvenz bemerkt, desto eher kann sie diese abwenden. Unternehmensberater helfen oft dabei, ein Unternehmen umzustrukturieren. Auch die Verhandlung mit Gläubigern kann erfolgversprechend sein. Gelingt dies nicht, bleibt lediglich der Insolvenzantrag. Sollte ein insolventes Unternehmen diesen nicht rechtzeitig stellen, machen sich Inhaber oder Vorstand der Insolvenzverschleppung schuldig.
1. Insolvenzantrag stellen
Bei der Firma Groß GmbH haben diese Maßnahmen keinen Erfolg gebracht: 90 Prozent der Zahlungsverpflichtungen bleiben unbeglichen. Sie ist somit zahlungsunfähig und stellt beim zuständigen Gericht innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag. Das Gericht prüft die vorhandenen Vermögenswerte und gelangt zu dem Schluss, dass zumindest die Verfahrenskosten abgedeckt sind. Außerdem liegt ein Eröffnungsgrund vor: in diesem Fall die akute Zahlungsunfähigkeit. Es leitet das Insolvenzverfahren ein und bestimmt einen Insolvenzverwalter, der das Vermögen zugunsten der Gläubiger verwertet.
Info: Bei zahlungsunfähigen Firmen kann der Insolvenzauftrag auch von einem der Gläubiger gestellt werden.
2. Insolvenzplan & Gerichtstermin
Die Groß GmbH steht ab diesem Zeitpunkt unter Pfändungsschutz. Der Insolvenzverwalter erstellt einen Insolvenzplan mit dem Ziel, die Firma zu sanieren. In diesem Plan sind folgende Gläubigergruppen definiert:
absonderungsberechtigte Gläubiger
Gläubiger ohne besondere Sicherung der Ansprüche
Arbeitnehmer
Die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger an bestimmten Gegenständen innerhalb der Insolvenzmasse gehen anderen Gläubigern vor. Die Firma Groß GmbH und alle anderen Beteiligten erscheinen vor Gericht, um den Insolvenzplan zu besprechen. Bei diesem Termin entscheidet sich, ob das Unternehmen zu sanieren ist oder die Auflösung bevorsteht. Da sich für die Groß GmbH kein Käufer findet und die Sanierung nicht aussichtsreich ist, wird die Firma aufgelöst.
3. Liquidation
Der Insolvenzverwalter liquidiert das gesamte Unternehmensvermögen und tilgt zunächst die Forderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger. Der Rest der Insolvenzmasse verteilt sich auf die übrigen Gläubiger in Relation zu ihren Ansprüchen. Beim Schlusstermin prüft das Gericht die Verteilung und beendet das Insolvenzverfahren.
Hinweis: Für das Insolvenzverfahren einer Firma ist keine bestimmte Zeitspanne vorgesehen. Die Dauer richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger, der Größe der Firma und deren Struktur. Es kann durchaus zwischen drei und zehn Jahren dauern. Nur bei natürlichen Personen (Einzelunternehmer, Selbstständige, Freiberufler) folgt auf die Regelinsolvenz eine Wohlverhaltensphase mit anschließender Restschuldbefreiung, wenn der entsprechende Antrag vorliegt.
Ist ein Insolvenzverfahren erfolgreich abgeschlossen, bleiben einige Zahlungsverpflichtungen dennoch bestehen. Bei Privatpersonen sind hinterzogene Steuern oder nicht gezahlter Unterhalt von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Sie müssen nach Abschluss des Verfahrens trotzdem beglichen werden. Außerdem sind die Kosten des Verfahrens stets zu zahlen.
Schuldner haben aufgrund ihrer schlechten Zahlungsmoral in der Regel mehrere negative Einträge bei der SCHUFA. Diese Einträge bleiben auch nach der Insolvenz für weitere drei Jahre bestehen. Alle Vorhaben, die eine positive SCHUFA-Auskunft erfordern, bleiben dem Verbraucher somit erschwert. Dazu zählen:
Wohnungswechsel
Wechsel von Stromanbieter und Versicherungen
Bestellung bei Versandhäusern
Kreditaufnahme
Bei Unternehmensinsolvenzen können die betroffenen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Insolvenzgeld beantragen, das die Bundesagentur für Arbeit für höchstens drei Monate auszahlt. Der Insolvenzverwalter darf ihre Arbeitsverträge mit einer dreimonatigen Frist kündigen.
Ein Kredit bei Insolvenz ist in der Regel nicht zu bekommen. Banken und Kreditgeber prüfen vor der Bewilligung eines Kredits sehr genau, wie die Zahlungsbereitschaft des Antragstellers aussieht. Eine Insolvenz spiegelt sich immer in negativen SCHUFA-Einträgen wider. Selbst nach einem erfolgreichen Insolvenzverfahren bleiben die Einträge für weitere drei Jahre bestehen. Das verschlechtert die Bonität. Grundsätzlich ist es auch nicht angeraten, sich im Fall einer Insolvenz durch einen zusätzlichen Kredit weiter zu verschulden.
Wer einen Kredit trotz insolventer Situation etwa zur Umschuldung nutzen möchte, könnte einen willigen Kreditgeber finden. Dafür müssen Interessenten jedoch hohe Zinsen in Kauf nehmen. Im Fall von Gewerbetreibenden, die trotz schlechter SCHUFA den Verbindlichkeiten nachkommen könnten, entscheiden Banken oft im Einzelfall. Ein kostenloser Kreditvergleich auf FINANZCHECK.de sowie eine umfangreiche (ebenfalls kostenfreie) Beratung durch unsere Finanzexperten helfen, einen passenden und günstigen Kredit zu finden.
Sollte bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens bereits ein Kredit bestehen, ist die betreffende Bank einer der Gläubiger. Die Forderungen werden entsprechend dem Insolvenzplan anteilig bedient.
Bis die Insolvenz einer Privatperson überwunden ist, dauert es statistisch gesehen meist die vollen sechs Jahre. So lange sind die damit verbundenen Einträge auch in der SCHUFA vermerkt, selbst wenn das Verfahren nach drei Jahren endet. Eine erneute Insolvenz können Privatpersonen nach erfolgreicher Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von zehn Jahren beantragen. Ist ein Schuldner seinen Mitwirkungspflichten in der Wohlverhaltensphase nicht nachgekommen und deshalb seine Insolvenz gescheitert, beträgt die Sperrfrist fünf Jahre.
Verbraucher sollten nicht unterschätzen, welche Folgen eine Zahlungsunfähigkeit nach sich ziehen kann. Es ist daher stets ratsam, die eigenen finanziellen Mittel in geordneter Weise einzusetzen.
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