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Die sogenannte Restschuldbefreiung ist der letzte Schritt in einem privaten Insolvenzverfahren. Vereinfacht gesprochen werden dem Verbraucher in diesem Zuge seine Schulden erlassen. Allerdings muss hierfür das komplette Insolvenzverfahren inklusive einer sechsjährigen Abzahlung von offenen Forderungen durchlaufen werden. Die Restschuldbefreiung dient anschließend dazu, dass Verbraucher einen wirtschaftlichen Neustart durchführen können.
Die Restschuldbefreiung stellt den Abschluss eines Insolvenzverfahrens dar und erlässt dem Schuldner alle dann noch offenen Schulden.
Spätestens sechs Jahre nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind Betroffene schuldenfrei.
Die Pfändungsgrenze sichert das Existenzminimum von Betroffenen während der Zeit des Insolvenzverfahrens.
Die Restschuldbefreiung ermöglicht einen wirtschaftlichen Neustart.
Die Restschuldbefreiung ist das Ziel des Insolvenzverfahrens. Dabei geht es darum, dass ein Schuldner umfassend von seinen Schulden befreit wird. Auf diese Weise wird ihm ein wirtschaftlicher Neustart ermöglicht.
Die Restschuldbefreiung selbst ist ein Verwaltungsakt, der in wenigen Minuten erledigt ist. Doch sie wird erst erteilt, nachdem der Schuldner eine maximal sechs Jahre währende Wohlverhaltensperiode durchlaufen hat.
Eine Restschuldbefreiung folgt einem klar definierten Weg. Sie wird auf Antrag durch die Schuldnerin oder den Schuldner erteilt, kann aber auch abgelehnt werden. Sie selbst ist Teil des Insolvenzverfahrens, welches wie folgt abläuft:
Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, welches zwingend vor einem offiziellen Insolvenzverfahren stattfindet, wird ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt, dem alle Gläubiger zustimmen müssen. Scheitert das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, geht es in das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren.
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Der Schuldenbereinigungsplan ist Grundlage für das Gericht, um die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zu überprüfen. In der Praxis kommt das aber nur sehr selten vor, weil die Gläubiger bereits im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren Stellung bezogen haben, die ein Insolvenzplanverfahren sehr wahrscheinlich machen.
Insolvenzplanverfahren: Das Insolvenzplanverfahren ist seit dem 01.07.2014 gesetzlich neu verankert. Falls Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren mit Gläubigern zu einer Einigung kommen, lässt sich das Verfahren vorzeitig beenden.
Gerichtliches Insolvenzverfahren: Das gerichtliche Insolvenzverfahren ist das offizielle Verfahren, wenn alle außergerichtlichen Einigungsversuche gescheitert sind.
Wohlverhaltensphase: Wird das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet, startet die Wohlverhaltensphase, die in der Regel sechs Jahre umfasst. Verkürzungen auf drei und auf fünf Jahre sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Falls sich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein einziger Gläubiger meldet, beendet das Gericht praktisch sofort die Wohlverhaltensphase und erteilt die angestrebte Restschuldbefreiung.
Restschuldbefreiung: Nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht auf Antrag des Schuldners alle bis dato noch offenen Schulden.
Die Restschuldbefreiung kann von natürlichen Personen, also Trägern von Rechten und Pflichten, beantragt werden. Man unterscheidet dabei die Privatinsolvenz, auch Verbraucherinsolvenz genannt, und die Regelinsolvenz:
Die Privatinsolvenz steht nicht selbstständigen Personen offen. Dazu gehören zum Beispiel Angestellte, Rentner, Arbeiter, alleinerziehende Elternteile, Studenten und Arbeitslose.
Die Regelinsolvenz steht prinzipiell Selbstständigen offen, sofern die selbstständige Tätigkeit noch Bestand hat. In speziellen Fällen kommt nach Beendigung der Selbstständigkeit ebenfalls das Privatinsolvenzverfahren in Betracht.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung steht schon in Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mit dem Insolvenzverfahren eingereicht wird, erhalten Schuldner einen Hinweis seitens des Gerichts. Damit verbunden ist eine 14-tägige Frist zur Nachreichung. Schuldner müssen dem Antrag eine Erklärung hinzufügen, aus der hervorgeht, dass sie:
in den abgelaufenen zehn Jahren vor dem aktuellen Antrag keine Restschuldbefreiung erhalten haben oder
in den vorangegangenen fünf Jahren keine Ablehnung einer Restschuldbefreiung hinnehmen mussten.
Außerdem müssen sie bestätigen, dass in den letzten drei Jahren vor dem aktuellen Antrag keine Versagung eines Antrags auf ein Insolvenzverfahren erfolgt ist. Nur, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Insolvenzverfahren inklusive der Restschuldbefreiung eröffnet.
Ist der Insolvenzantrag vollständig und richtig gestellt, erfolgt die offizielle Eröffnung durch das Insolvenzgericht. Die Dauer der Bearbeitung am Gericht variiert, allerdings werden Insolvenzanträge an vielen Gerichten vorgezogen. Antragsteller können sich bei den meisten Insolvenzgerichten auf eine Wartezeit von wenigen Tagen einrichten.
In Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens legt das Gericht einen bestimmten Insolvenzverwalter fest. Dieser prüft einerseits die Berechtigung der Forderungen der Gläubiger. Er hat daneben insbesondere die Aufgabe, die Gläubigerinteressen durchzusetzen. Ist noch pfändbares Vermögen vorhanden, greift der Insolvenzverwalter darauf zu und verwertet es. Verwertbare Vermögensgegenstände sind zum Beispiel ein Pkw oder eine Lebensversicherung. Diese Verwertung ist die erste Voraussetzung dafür, dass später überhaupt eine Restschuldbefreiung möglich ist.
Schuldner müssen dem Insolvenzverwalter sämtliche Unterlagen über finanzielle Vorgänge zur Verfügung stellen, die mit ihrem Vermögen, ihren Schulden und dem Einkommen in Zusammenhang stehen.
Bei der Verwertung geht es darum, die Vermögensgegenstände eines Schuldners der Insolvenzmasse zuzuführen. In der Praxis heißt das, dass der Insolvenzverwalter die Vermögenswerte zu Geld macht und auf ein Bankkonto einzahlt. Ziel ist, soviel Geld wie möglich liquide zu machen und die berechtigten Forderungen der Gläubiger damit zu bedienen.
Nicht nur Vermögensgegenstände sind verwertbar, auch das Einkommen eines Schuldners kann gepfändet werden. Zu diesem Zweck nimmt der Insolvenzverwalter Kontakt zum Arbeitgeber des Schuldners auf, um die Details zu besprechen. Ziel des Gesprächs ist, den Anteil des Einkommens direkt an den Insolvenzverwalter abzuführen, welcher per Gesetz pfändbar ist. Der nicht pfändbare Anteil verbleibt beim Schuldner. Diese Pfändung erfolgt in aller Regel so lange, bis die Wohlverhaltensphase von sechs Jahren abgeschlossen ist. Die Einkommenspfändung endet, sobald die Restschuldbefreiung gültig ist.
Damit die Restschuldbefreiung erteilt werden kann, muss der Schuldner die sogenannte Wohlverhaltensphase durchlaufen. Diese umfasst einen Zeitraum von sechs Jahren und ist zwingend mit der angestrebten Restschuldbefreiung verknüpft. Ob ein Schuldner sich während der Wohlverhaltensphase tatsächlich angemessen verhalten hat, entscheidet das zuständige Insolvenzgericht.
Die Wohlverhaltensphase verlangt vom Schuldner, dass er seine Einkommensverhältnisse genauestens darstellt. Alles, was über den Betrag der Pfändungsfreigrenze liegt, wird gepfändet. Wie hoch der Wert liegt, hängt vom Familienstand ab. Beispielsweise liegt die Pfändungsfreigrenze im Jahr 2018 bei Ledigen ohne Kinder bei 1139,99 Euro. Mitte 2019 ist die nächste Anpassung der amtlich festgelegten Pfändungsfreibeträge zu erwarten.
Der Begriff Wohlverhaltensphase bedeutet, dass der Schuldner während der maximal sechs Jahre dauernden Frist alles daran setzt, um seine Schulden zu begleichen. Auf diese Weise soll er zeigen, dass er gewillt ist, aus eigener Kraft so viel wie möglich zum Schuldenausgleich beizusteuern. Ein weiterer wichtiger Punkt, der die Kooperationsbereitschaft des Schuldners zeigt, ist die Erreichbarkeit.
Der Schuldner kann dafür sorgen, dass die Wohlverhaltensphase verkürzt wird. Wenn es ihm innerhalb von 3 Jahren gelingt, mindestens 35 % seiner Schulden sowie die kompletten Verfahrenskosten zu begleichen, endet die Wohlverhaltensfrist und die Restschuldbefreiung wird direkt erteilt. Die Wohlverhaltensphase kann auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb dieser Zeit alle Schulden zu begleichen.
Der gute Wille allein reicht nicht aus, um eine Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht zu erhalten. Die Insolvenzordnung benennt folgende Pflichten:
Der Schuldner muss aktiv Arbeit suchen und auch Tätigkeiten ausführen, die unterhalb seiner Qualifikation liegen. Der Job muss zumutbar sein, was bedeutet, dass die Anforderungen mit dem Gesundheitszustand vereinbar sind und dem Alter entsprechen.
Erbt der Schuldner, gewinnt im Lotto oder erhält aus anderen Quellen Geld, muss er davon 50 Prozent an den Insolvenzverwalter abgeben.
Der Schuldner muss Auskunft über alle laufenden Arbeitsverträge und Gehaltseingänge geben. Die Gehaltsbescheinigungen sind sofort einzureichen.
Kein Gläubiger darf außerhalb des Insolvenzverfahrens bezahlt werden. Der Schuldner muss sämtliches Geld an den Insolvenzverwalter abgeben, der dann für die gerechte Verteilung sorgt.
Betroffene müssen mit Gerichtskosten von 1.000 bis 2.000 Euro rechnen. Die Summe wird von der Anzahl der Gläubiger sowie der Höhe der Insolvenzmasse bestimmt. Hinzu kommen die Kosten für den Insolvenzverwalter. Dieser erhält mindestens 1.000 Euro, wenn die Anzahl der Gläubiger maximal 10 beträgt. Für jeden weiteren Gläubiger erhält er eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 150 Euro. Hinzu kommt ein Anteil aus der Insolvenzmasse. Dieser liegt bei 40 Prozent, wenn die Insolvenzmasse maximal 25.000 Euro beträgt. Bei mehr als 25.000 Euro bis maximal 50.000 Euro Insolvenzmasse sinkt der Anteil auf 25 Prozent.
Hilfen vom Staat gibt es nur im Vorfeld eines offiziellen Insolvenzverfahrens. Wer auf eine Privatinsolvenz zusteuert, hat in der Regel kein Geld übrig. Dennoch ist der Beratungsbedarf hoch, denn die Angst, in dem Verfahren den Überblick zu verlieren, ist groß.
Betroffene können sich kostenfreie Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle für Privatpersonen holen. Zudem geben Amtsgerichte einen Berechtigungsschein für Beratungshilfen aus. Diese staatlichen Beratungshilfen decken Kosten für einen Anwalt ab.
Ziel ist, das aufwendige Insolvenzverfahren zu vermeiden und Betroffenen außergerichtlich aus der Schuldenfalle zu helfen. Schuldner müssen wissen, dass die Kostenübernahme nur bis zu dem Zeitpunkt gilt, bis das Scheitern eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs amtlich ist. Sobald der Antrag auf Eröffnung eines offiziellen Insolvenzverfahrens gestellt wird, fallen die Beratungshilfen weg. Prozesskostenhilfe stehen den Betroffenen eines Insolvenzverfahrens ebenfalls nicht zu. Diese Kosten sind privat zu tragen.
Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass die Versagung der Restschuldbefreiung dem Schuldner seine Redlichkeit abspricht. Das bedeutet, dass das offizielle Insolvenzverfahren beendet wird und dass der Schuldner keine Schuldenbefreiung erhält. Das ist der Startschuss für die Gläubiger, um ihre Forderungen auf anderen Wegen geltend zu machen. Betroffene müssen dann mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen. Nach einer gesetzlichen Sperrfrist von drei Jahren muss das Insolvenzverfahren erneut angestoßen werden.
Es gibt mehrere Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Die wichtigsten zeigt der folgende Überblick:
Der Insolvenzantrag wurde falsch ausgefüllt, es wurden Informationen zurückgehalten oder unwahre Angaben gemacht.
Der Antragsteller wurde wegen Insolvenzstraftaten rechtskräftig verurteilt. Der Eintrag darüber steht noch im Bundeszentralregister. Üblicherweise wird der Eintrag nach fünf Jahren gelöscht.
Der Betroffene hat bei Banken oder Behörden innerhalb der drei vorhergehenden Jahre falsche Angaben gemacht (schriftlich und mündlich).
Ein verschwenderischer Umgang mit dem eigenen Vermögen oder das Eingehen nicht angemessener Verbindlichkeiten mit Blick auf die finanzielle Situation können dazu führen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. Dabei wird der Zeitraum von 3 Jahren vor dem Insolvenzantrag betrachtet.
Der Schuldner verzögert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Anforderungen in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit wurden verletzt. Gemeint ist zum Beispiel, dass sich der Schuldner bei der Bundesagentur für Arbeit nicht als Arbeitssuchend meldet, sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht oder nur Teilzeit arbeiten geht, ohne eine Vollzeitstelle anzustreben.
Straftaten während der Wohlverhaltensphase gefährden ebenfalls die Restschuldbefreiung.
Sobald die Restschuldbefreiung erteilt ist, haben Betroffene wieder kompletten Zugriff auf ihre Finanzen. Der Lohn oder das Gehalt gehören wieder vollständig ihnen und sie müssen grundsätzlich keinem Insolvenzverwalter mehr Rechenschaft über ihre finanzielle Situation ablegen. Gläubiger, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens Ansprüche geltend gemacht haben, können nun keine ihrer damaligen Forderungen mehr durchsetzen. Die Restschuldbefreiung setzt den Forderungsbestand auf null Euro zurück.
Eine Konsequenz des Insolvenzverfahrens ist jedoch ein Eintrag in der SCHUFA. Dieser bleibt drei Jahre erhalten. Ebenfalls eingetragen bleiben die Forderungen, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht bedient wurden. Betroffene können diese aber löschen lassen, indem sie der SCHUFA das Formular der Restschuldbefreiung zur Verfügung stellen. Falls Schuldner um Stundung der Gerichtskosten gebeten haben, müssen sie diese begleichen. Es ist möglich, dafür eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Prinzipiell sind Anträge auf einen Kredit nach einer Restschuldbefreiung möglich. Die Aussichten auf eine Zusage jedoch sind vergleichsweise gering, denn der SCHUFA-Eintrag gilt als Negativmerkmal. Die meisten Kreditgeber werten die erteilte Restschuldbefreiung als hohes Risiko, denn eine Privatinsolvenz ergibt sich in der Regel daraus, dass laufende Kreditforderungen nicht bedient wurden. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Problem erneut auftritt ist höher als bei anderen Kreditnehmern.
Die Restschuldbefreiung schließt das Insolvenzverfahren ab. Das Dokument setzt alle Forderungen aus der Vergangenheit, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens gestellt wurden, auf Null. Aufdringliche Gläubiger, die nach Erteilung der Restschuldbefreiung doch noch alte Forderungen geltend machen wollen, können mit dem Dokument erfolgreich abgewehrt werden – notfalls auch vor Gericht. Die Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Neustart sind also geschaffen.
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