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Ein Kredit lässt sich in der Steuererklärung teilweise geltend machen, wenn er in Zusammenhang mit erzielten Einkünften steht. Dabei können Steuerpflichtige zwar nicht ihre Kredittilgung steuerlich absetzen, sehr wohl aber die gezahlten Zinsen. Diese zusätzlichen Belastungen durch die Geldbeschaffung fallen unter die Betriebs- oder Werbungskosten. Neben Kreditzinsen gehören die Beschaffungskosten für Wirtschaftsgüter in die Steuererklärung. Über die Absetzung für Abnutzung (AfA) können Kreditnehmer über die Jahre weitere Steuern einsparen.
Kreditnehmer können nur die Zinsen, nicht die Tilgungsraten für einen Kredit steuerlich absetzen.
Voraussetzung ist, dass mit Hilfe des Kredits steuerpflichtige Einkünfte wie beispielsweise Mieteinnahmen erzielt werden.
Kredite für den Privatgebrauch lassen sich in der Steuererklärung unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen einbringen.
Arbeitsmittel dürfen nach den AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) als Werbungskosten auftauchen.
Wenn der Kredit der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte dient, sind die Kreditzinsen steuerlich absetzbar. Selbstständige und Unternehmer investieren zum Beispiel kleinere und größere Beträge in Wirtschaftsgüter, die sie zur Erfüllung ihrer Leistungen benötigen. Die Kreditzinsen sowie die Beschaffungskosten des Kredits sind deshalb abzugsfähig und mindern die Steuerlast. Auch im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist eine Kreditaufnahme üblich, zum Beispiel, um eine Wohnung zu kaufen, Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Kosten zur Beschaffung des Kredits sowie die laufenden Zinsbelastungen sind steuerlich abzugsfähig.
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Welche Gebühren sich wann absetzen lassen, hängt auch von der Kreditart ab. Im Folgenden werden daher die typischsten Kredite genauer beleuchtet:
Bei einem Immobilienkredit für ein vermietetes Haus oder eine vermietete Wohnung kann der Vermieter die volle jährliche Zinssumme in der Steuererklärung als Werbungskosten deklarieren. Hat er weitere Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kredit stehen, sind auch diese steuerlich absetzbar. Dabei können zum Beispiel die Kosten für eine Finanzierungsberatung oder Kontoführungsgebühren geltend gemacht werden. Bewohnt die steuerpflichtige Person einen Teil der Immobilie selbst, reduziert sich der abzugsfähige Teil entsprechend auf den Anteil der vermieteten Wohnfläche.
Hinweis: Um sich die Rechnerei zu ersparen, sollten Vermieter zwei getrennte Kredite für selbstgenutzten und vermieteten Wohnraum aufnehmen. Bei Doppelhaushälften oder Mehrfamilienhäusern, in denen auch der Besitzer wohnt, ist die getrennte Kontoführung sowie eine getrennte Kreditaufnahme für den Nachweis beim Finanzamt sinnvoll.
Wer als Selbstständige
r den beruflich genutzten PKW über einen Autokredit finanziert, darf die anfallenden Zinsen von der Steuer absetzen. Kommt das Auto auch privat zum Einsatz, ist zu ermitteln, ob die 1-Prozent-Regel anwendbar ist oder ob ein Fahrtenbuch zu führen ist.
Im Prinzip dürfen nur geschäftliche Fahrten steuerlich geltend gemacht werden, doch ganz so einfach ist es nicht. Zum Thema Pkw-Nutzung existiert eine umfangreiche Rechtsprechung. Um abzuklären, welche Regelung die richtige ist, ziehen Kreditnehmer am besten einen Steuerberater hinzu. Die Kosten für seine Beratungsleistungen sind ebenfalls absetzbar.
Schließen Auszubildende, Studenten oder Arbeitnehmer für ihre Aus- und Weiterbildung einen Bildungskredit ab, können sie die gezahlten Zinsen nebst der weiteren Kreditkosten in der Steuererklärung anführen. Je nach Konstellation sind sie als Werbungskosten oder als Sonderausgaben anzusetzen und wirken sich entsprechend auf das zu versteuernde Einkommen aus.
Mit Ratenkrediten lassen sich beruflich notwendige Investitionen wie Büroausstattung, eine Zweitwohnung oder ein beruflich bedingter Umzug realisieren. In der Steuererklärung sorgen sie für Ersparnis, wenn klar aus dem Vertrag hervorgeht, für welche einkommensrelevante Investition sie genutzt werden.
Vermieter können Reparaturen am Mietshaus ebenfalls über Kredite finanzieren. Sie dienen dem Werterhalt der Immobilie und der Sicherung der Mieteinnahmen. Die Zinsen sind deshalb steuerlich absetzbar.
Ein Handelsvertreter im Außendienst schafft sich einen neuen PKW an, für den er einen Autokredit über 20.000 Euro benötigt. Die Bank bietet ihm bei 60 Monaten Laufzeit einen effektiven Jahreszins von 1,85 Prozent an. In gleichbleibenden monatlichen Raten (349,11 Euro) zahlt er insgesamt 20.947,06 Euro an die Bank zurück.
Die Kreditzinsen von 946,54 Euro werden bei der jährlichen Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Sie bringen pro Jahr beim aktuellen Höchststeuersatz von 42 Prozent eine Steuerersparnis von 397,55 Euro.
Jahr | gezahlte Kreditzinsen | Steuerersparnis |
---|---|---|
1 | 334,60€ | 140,53€ |
2 | 263,28€ | 110,58€ |
3 | 190,65€ | 80,07€ |
4 | 116,68€ | 49,01€ |
5 | 41,33€ | 17,36€ |
Summe | 946,54€ | 397,55€ |
Bei reiner Eigennutzung einer Immobilie oder anderen rein privaten Ausgaben lassen sich keine Kreditzinsen absetzen. Als private Ausgaben dienen sie nicht der Einnahmensicherung.
Eine sehr seltene Ausnahme stellen Kredite dar, die für außergewöhnliche Belastungen vorgesehen sind. Benötigt ein Eigenheimbewohner beispielsweise in fortschreitendem Alter einen Treppenlift und finanziert ihn über ein Darlehen, kann er die damit verbundenen Kreditzinsen absetzen. Der BGH urteilte bereits 1990 diesbezüglich (Az: III R 60/88). Der Steuerpflichtige muss allerdings nachweisen, dass der Kredit zur betreffenden Zeit unbedingt notwendig war.
Tipps zur Planung von Krediten:
Wer eine private und berufliche Investition plant, sollte nach Möglichkeit nur die berufliche Anschaffung über einen Kredit finanzieren. Es empfiehlt sich, alle verfügbaren Geldmittel für die private Ausgabe einzusetzen.
Bei zweckgebundenen Krediten wie einem Autokredit sind die Konditionen in der Regel besser als bei Krediten zur freien Verfügung. Kreditnehmer können dann nämlich die materielle Anschaffung (beispielsweise den PKW) als Sicherheit in den Vertrag eintragen lassen. Das erleichtert auch den Verwendungsnachweis gegenüber dem Finanzamt.
Interessant sind im Rahmen der Steuer in jedem Fall die Möglichkeiten, Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend zu machen. Das ist nicht nur möglich für alle Arbeitsmittel, die ein Arbeitnehmer oder Unternehmer im Laufe des Jahres anschafft. Im Rahmen einer Baufinanzierung sind die Kosten für die Immobilie anteilig über die Dauer der angenommenen Nutzungszeit absetzbar, wenn sie betrieblich genutzt oder vermietet wird. Dazu gehören Baukosten oder Kaufpreis und Kaufnebenkosten, nicht jedoch die Kosten des Grundstücks.
Die konkreten Richtlinien finden sich in den AfA-Tabellen. Jedes Wirtschaftsgut ist dort mit einer zugehörigen Nutzungsdauer gelistet, die auf Erfahrungswerten basiert. Anteilig lassen sich die Anschaffungskosten über die entsprechende Anzahl an Jahren in der Steuererklärung absetzen. Neben der AfA-Tabelle AV für allgemein verwendbare Anlagegüter existieren branchenspezifische Tabellen. Sie beinhalten detaillierte Unterteilungen der Wirtschaftsgüter für bestimmte Berufsgruppen. Für Immobilien gelten besondere Regelungen – je nach Baujahr.
Wichtig: Für selbst bewohnte Immobilien gibt es keine Möglichkeit der Abschreibung.
Finden sich Darlehenszinsen in der Steuererklärung, kann das Finanzamt genauer nachfragen. Wichtig ist dann, dass aus dem Darlehensvertrag klar hervorgeht, wofür das Geld bestimmt ist. Kreditnehmer sollten zudem darauf achten, dass Tilgungsbeträge und Zinsen deutlich voneinander zu unterscheiden sind.
Bei der Absetzung von Wirtschaftsgütern ist vorausgesetzt, dass sie zum größten Teil beruflich im Einsatz sind. Kommen ein PC, ein Smartphone oder ein Schreibtisch zu 90 Prozent beruflich zum Einsatz, sind sie vollständig absetzbar. Andernfalls kommt es auf die Anteile an.
Seit dem 01.01.2018 dürfen Arbeitsmittel bis zu einem Bruttobetrag von 952,00 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) vollständig für das Jahr des Kaufs in der Steuererklärung auftauchen. Voraussetzung ist, dass sie ohne weiteres Hilfsmittel nutzbar sind. In allen anderen Fällen erfolgt die Absetzung gemäß der AfA-Tabellen über mehrere Jahre hinweg.
Für die Steuererklärung sind drei Angaben wichtig, um die Absetzungsmodalitäten zu berechnen:
Kaufpreis des Arbeitsmittels, Anzahl der Nutzungsjahre laut AfA-Tabelle, Genaues Kaufdatum
Das Datum des Kaufs ist ausschlaggebend, weil im ersten Jahr die Abschreibung nur anteilig erfolgen darf.
Beispiel: Ein freiberuflicher Journalist schafft sich am 02.04.2019 einen neuen Laptop zu einem Preis von 1.099,00 Euro an, den er nur für seine Arbeit nutzt. In seiner Steuererklärung für 2019 kann er nicht den Gesamtbetrag als Werbungskosten anführen, da dieser 952,00 Euro übersteigt. Laut AfA-Tabelle AV beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer dieser Geräte drei Jahre. Die Kosten führt der Journalist folgendermaßen in seinen Steuererklärungen an.
Steuerjahr | Nutzungszeitraum | AfA in Prozent | AfA in Euro |
---|---|---|---|
2019 | 9 Monate | 25,0€% | 274,75€ |
2020 | 12 Monate | 33,33% | 366,33€ |
2021 | 12 Monate | 33,33% | 366,33€ |
2022 | 3 Monate | 8,33% | 91,59€ |
Generieren Kreditnehmer mithilfe des geliehenen Geldes steuerpflichtige Einnahmen, gehören die Kreditzinsen in die jährliche Steuererklärung. Schon bei der Aufnahme eines Kredits sollte die Vorbereitung stimmen: Die betriebliche Verwendung bzw. die Verwendung zur Gewinnerzielungsabsicht muss explizit aus dem Vertrag hervorgehen.
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