"super Vergleich, auf mich persönlich angepasst und abgestimmt, Prüfung dauerte etwas länger, lag aber am Kreditinstitut. Danke für den tollen Kundenservice!"
"Denn Antrag stellen ging ganz einfach. Der Berater von Finanzcheck wahr sehr freundlich und Hilfsbereit. Die Bank hat das Geld sehr schnell ausgezahlt."
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"Bin bei der Suche nach Möglichkeiten für einen Kredit auf Finanzcheck gestoßen.Ich wurde bis zum Schluß begleitet ,auch bei Ablehnung eines Unternehmens. Da auch online Hürden bei der Anfrage zu nehmen sind,ist es ratsam die Hilfe der Mitarbeite …"
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FINANZCHECK.de
5.0/5
429 Kundenbewertungen
Erhalten Verbraucher negative Einträge in der SCHUFA, kann das im Alltag zu Problemen führen. Die Anmietung einer Wohnung wird schwierig bis unmöglich, die Kreditkonditionen sind vergleichsweise schlecht oder Betroffene erhalten im schlimmsten Fall überhaupt keinen Kredit. Allerdings besteht die Möglichkeit, nicht zutreffende negative Einträge kostenlos löschen zu lassen. Außerdem können auf Antrag einige Merkmale vorzeitig aus der SCHUFA entfernt werden.
SCHUFA-Einträge können positiv oder negativ sein.
Bei negativen Einträgen handelt es sich etwa um mehrfach angemahnte, nicht bezahlte Forderungen oder eine Kreditkündigung seitens der Bank wegen Zahlungsausfällen.
Negative Einträge drücken den und führen zu Schwierigkeiten, z. B. zur Ablehnung einer Kreditanfrage.
Fehlerhafte Einträge können kostenfrei gelöscht werden.
Die SCHUFA ist ein gewerbliches Unternehmen, welches Daten von Privatpersonen und Firmen sammelt, die mit dem Zahlungsverhalten, der Zahlungsfähigkeit und der Bonität in Zusammenhang stehen. Das Unternehmen ermittelt aus den gesammelten Daten einen individuellen Scorewert, der darüber Auskunft gibt, wie hoch das Risiko eines Zahlungsausfalls ist. Diese Information interessiert vor allem potenzielle Vertragspartner, wie zum Beispiel Immobilienfinanzierer, Mobilfunkanbieter oder Versandhäuser, um neue Kunden hinsichtlich des voraussichtlichen Zahlungsverhaltens einzuschätzen. Liegen negative Einträge vor, steigt aus Sicht der Vertragspartner das Risiko eines Zahlungsausfalls. Einsicht in die negativen Einträge erhalten nur Unternehmen, die Vertragspartner der SCHUFA sind – private Vermieter dürfen sich diese Auskünfte beispielsweise nicht einholen.
Es gibt mehrere Wege, über die Verbraucher Kenntnis über vorliegende Einträge erhalten. Sie können sich aktiv informieren oder aber über einen potenziellen Geschäftspartner auf den Eintrag aufmerksam gemacht werden. Das geschieht zum Beispiel dann, wenn er aufgrund eines negativen SCHUFA-Eintrags einen Vertragsabschluss mit Verweis auf die Datenbasis in der Auskunftei ablehnt.
Es gibt eine Möglichkeit, eine kostenlose Selbstauskunft anzufordern. In § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes ist verankert, dass jeder deutsche Staatsbürger einmal im Jahr kostenfrei die über ihn gespeicherten Daten einsehen darf. Auf der Internetseite der SCHUFA gibt es dafür Formulare. Diese sind allerdings ein wenig versteckt und zudem bietet die SCHUFA ihren Usern vorrangig diverse kostenpflichtige Leistungspakete an. Aus diesem Grund wird im Folgenden genau erklärt, wo sich das kostenfreie Formular befindet:
Auf der müssen User ganz an das Ende scrollen. Dort befindet sich der Absatz Datenkopie (nach Art. 15 DS - GVO). So wird das Formular zur kostenfreien Anforderung der SCHUFA-Daten bezeichnet.
Nach dem Klick auf den Absatz erscheint eine Übersicht, die unter anderem auch kostenpflichtige Leistungen beinhaltet. Die kostenfreie Datenkopie ist ebenfalls verfügbar. Durch Aktivieren des Bestellbuttons erscheint eine Maske, in der persönliche Daten einzutragen sind.
Verbraucher müssen nun bis zu sechs Wochen auf Post von der SCHUFA warten. In den Unterlagen steht, welche Daten gespeichert wurden und vorher die Daten stammen.
Es reicht aus, nur Seite 1 auszufüllen. Die sonstigen Angaben, die ebenfalls angefordert werden, spielen keine Rolle. Es ist zwingend erforderlich, diese zwei Felder zu bestätigen: Bestellung Datenübersicht nach Paragraf 34 BDSG und Aktuelle Wahrscheinlichkeitswerte.
Zur Anforderung der kostenfreien SCHUFA-Auskunft ist die Kopie des Personalausweises oder eines anderen gültigen Identifikationsnachweis hochzuladen.
Zum Schluss wird der Antrag ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die SCHUFA zu verschicken. Ein Versand per E-Mail oder Fax ist ausgeschlossen.
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, über unser Portal FINANZCHECK.com Ihre SCHUFA-Auskunft ganz einfach digital zu beantragen. Stellen Sie in nur wenigen Minuten den Antrag für die Selbstauskunft:
Die SCHUFA hat verschiedene Angebotspakete, die Verbrauchern neben der Bonitätsauskunft zusätzliche Leistungen offerieren. So sind Bonusleistungen wie die Partnerkarte, eine jährliche kostenfreie SCHUFA-Bonitätsauskunft sowie kostenfreie Unternehmensauskünfte oder verschiedene Services in Bezug auf den Identitätsschutz im Netz zu finden.
Es gibt das Produkt der SCHUFA-BonitätsAuskunft, welches rund 30 Euro kostet. Dabei erhalten Verbraucher einmalig ein Zertifikat über ihre Zuverlässigkeit und bekommen zudem erläuternde Informationen sowie eine Übersicht ihrer gespeicherten persönlichen Daten. Diese Auskunft eignet sich zum Beispiel zur Vorlage bei einem Vermieter.
Des Weiteren gibt es den Service meineSCHUFA kompakt, bei der neben einer Aktivierungsgebühr von rund zehn Euro ein monatlicher Beitrag von knapp vier Euro fällig wird. Über diesen Weg haben Verbraucher jederzeit Zugang zu ihren Daten und werden über Änderungen automatisch informiert.
Darüber hinaus gibt es meine SCHUFA plus und meineSCHUFA premium, die jeweils verschiedene zusätzliche Leistungen inkludieren. Die Kosten liegen monatlich ein bis zwei Euro über den Kosten von meineSCHUFA kompakt. Die Aktivierungsgebühr wird ebenfalls fällig.
Die SCHUFA erfasst personenbezogene Daten. Inhalt der Einträge sind Informationen zur Person, wie zum Beispiel Name, Geburtsdatum und Ort sowie aktuelle und vergangene Meldeadressen. Auch Daten über das Zahlungsverhalten und die Vertragstreue einer Privatperson werden gesammelt. Hinter dieser Bezeichnung verbergen sich Informationen über geschlossene Kreditverträge, eröffnete Girokonten und beantragte Kreditkarten. Auch Pfändungsschutzkonten und Basiskonten werden erfasst.
Hinzu kommen Daten über unbestrittene Forderungen, wobei es solche mit Titel sowie mehrfach angemahnte Forderungen sein können. Haben Verbraucher nachweislich betrügerisch oder missbräuchlich gehandelt, zum Beispiel indem sie Falschangaben zu ihrer Bonität oder zu ihrer Identität gemacht haben, wird auch das bei der Auskunftei eingetragen. Nicht zuletzt erfasst die SCHUFA Daten aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen. Dazu gehört zum Beispiel eine eidesstattliche Versicherung.
Zu den positiven SCHUFA-Einträgen gehören Informationen rund um das ordentliche Verhalten bei Rechtsgeschäften in Verbindung mit finanziellen Vorgängen. Gemeint sind damit vertraglich einwandfreies Verhalten im Umgang mit Girokonten, Kreditkarten, Telefongesellschaften, Kauf- und Leasingverträgen und Krediten.
Negative SCHUFA-Einträge deuten auf nicht vertragsgemäßes Verhalten hin. Wenn Zahlungsausfälle und Zahlungsrückstände auftreten, beispielsweise bei Kreditkartenkonten, Leasingvertragspartnern oder Baufinanzierungen, oder es Einträge im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gibt, finden diese Angaben bei der SCHUFA ihren Niederschlag in negativer Hinsicht. Zu den negativen SCHUFA-Einträgen gehöre beispielsweise die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, ein Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung, die Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz oder einer Regelinsolvenz.
SCHUFA-Einträge werden entweder aufgrund einer abgelaufenen Frist gelöscht oder Verbraucher beantragen die Löschung aktiv. Die Löschfristen haben sich nach Inkrafttreten der aktuellen DS-GVO verändert. Die folgenden Löschfristen gelten aktuell:
Personenbezogene Daten über fällige, offene und unbestrittene Forderungen:
Speicherung, solange keine Info über den Ausgleich vorliegt
drei Jahre nach Ereigniseintritt wird die fortwährende Speicherung überprüft, danach Löschung oder weitere Speicherung
Personenbezogene Daten in Zusammenhang mit dem Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzen:
Daten aus Schuldnerverzeichnissen oder von Vollstreckungsgerichten: Löschung drei Jahre nach dem Ereigniseintritt, vorzeitige Löschung bei Nachweis durch Vollstreckungsgericht
Insolvenzen bzw., Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen: Löschung nach drei Jahren
Personenbezogene Daten über Dauerschuldverhältnisse mit Ausfallrisiko:
störungsfreie Kreditverhältnisse bis zum Ausgleich der offenen Forderungen; Löschfrist: drei Jahre nach Bekanntgabe
störungsfreie Vertragsdaten über Girokonten, Kreditkarten, Telekommunikationskosten, Energiekonten, Pfändungsschutz- oder Basiskonten sowie Bürgschaften und Handelskonten: Löschfrist drei Jahren nach Vertragsende oder Entschuldung
Sonstige Daten:
ohne triftige Gegengründe Löschung drei Jahre nach Ereigniseintritt
Kreditanfragen Dritter: ein Jahr mindestens, auf Antrag nach Ablauf des ersten Jahres, andernfalls drei Jahre.
Die Übermittlung der Daten zwischen den Vertragspartnern und der SCHUFA erfolgen auf unterschiedlichen Wegen. Dabei kommt es gelegentlich zu Fehlern. Das kann mehrere Gründe haben:
die persönlichen Daten werden falsch übermittelt oder fehlen komplett
die Schuldsumme wurde falsch eingetragen und entsprechend falsch übermittelt
die Begleichung offener Forderungen wurde nicht bei der SCHUFA gemeldet
ein getilgter Kredit wurde nicht oder zu spät als gelöscht markiert
ein vorzeitig getilgter Kredit wird als vorzeitige Kündigung angegeben
verspätete Zahlungen werden zu Unrecht gemeldet
Sie sollten aufgrund der Vielzahl der Fehlerquellen und dem verhältnismäßig hohen Fehlerpotenzial regelmäßig Ihre Auskunft überprüfen. Stellen Sie Differenzen fest, müssen Sie aktiv die Löschung beantragen.
kostenlose SCHUFA-Auskunft anfordern
Einträge prüfen
Falsche Einträge schriftlich erfassen, richtigstellen und die SCHUFA per Einwurfeinschreiben auffordern, diese zu korrigieren oder zu löschen. Dazu sind Nachweise zu erbringen, die die Richtigstellung belegen (z. B. Bestätigung über getilgten Kredits, Kopie des Einwohnermeldeamts mit korrekter Adresse etc.).
Falsche Einträge in der SCHUFA müssen sofort gelöscht werden. Verbraucher weisen dazu die Vollständigkeit und Aktualität der Daten nach. Zu den typischen Falscheinträgen, die sofort gelöscht werden, gehören zum Beispiel:
veraltete Adressen
falsch ausgewiesene oder bereits zurückgezahlte Forderungen
gelöschte Konten
Beträgt eine Schuld maximal 2.000 Euro, kann sie auf Antrag sofort gelöscht werden. Dabei müssen folgende Bedingungen vorliegen:
Schulden wurden innerhalb von sechs Wochen nach SCHUFA-Eintrag bezahlt
es handelt sich nicht um eine titulierte Forderung
Gläubigerbestätigung liegt vor
Ein vollstreckbarer Titel liegt vor, wenn ein Richter die Gültigkeit einer Forderung offiziell bestätigt. Die Verjährung erfolgt offiziell nach 30 Jahren. Um den damit im Zusammenhang stehenden negativen SCHUFA-Eintrag vorzeitig zu löschen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
offene Forderung ist ausgeglichen
Amtsgericht bestätigt den Forderungsausgleich
Gläubiger ist einverstanden mit Löschung
Gerichtsdaten beim Amtsgericht lassen sich vorzeitig löschen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
offene Forderungen ist bezahlt
Gläubiger muss der vorzeitigen Löschung zustimmen
Amtsgericht muss den Ausgleich bestätigen und erforderliche Löschurkunde erstellen
Um Daten in Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz aus dem SCHUFA Register löschen zu lassen, gibt es keine zeitliche Verkürzung. Es gelten die offiziellen Löschfristen in Verbindung mit dem Ausgleich der offenen Forderungen, das heißt also die Löschung nach drei Jahren nachdem die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben bzw. die Restschuldbefreiung erreicht wurden (siehe auch Informationen in oben stehender Auflistung unter "personenbezogene Daten in Zusammenhang mit dem Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzen“)
Um einen falschen oder fehlerhaften SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen, können Verbraucher unseren vorbereiteten Musterbrief benutzen.
SCHUFA Holding AG Privatkunden ServiceCenter Postfach 10 34 41 50474 Köln
Ort Datum
Betreff: Vorzeitige Löschung einer Forderung Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am Datum eine Selbstauskunft erhalten, um meine Daten zu prüfen. Dabei habe ich einen fehlerhaften Eintrag festgestellt, der nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht.
An dieser Stelle Erläuterung des Sachverhalts, Beweise wie Zahlungsbestätigungen können dem Schreiben als Anlage beigelegt werden.
Ich fordere Sie hiermit auf, die falschen Daten bis zum Datum (hier eine angemessene Frist von drei Wochen wählen) zu löschen und mir im Anschluss eine aktualisierte Selbstauskunft zukommen zu lassen. Sollte die Löschung bis zum genannten Termin nicht erfolgen, werde ich diese gerichtlich durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vorname Name
Privatinsolvenzen mit Restschuldbefreiung, Gerichtsdaten und titulierte Forderungen sind die wohl am schwierigsten zu löschenden Einträge bei der SCHUFA. Der Weg dorthin ist, wie oben beschrieben, recht umständlich. Zudem sind Verbraucher auf den guten Willen der Beteiligten angewiesen. Stimmt ein Gläubiger der vorzeitigen Löschung nicht zu oder stellt das Amtsgericht nicht die erforderliche Löschurkunde aus, haben Betroffene keine Chance. Wer den negativen SCHUFA-Eintrag nach Restschuldbefreiung löschen lassen möchte und die Zustimmung der anderen Beteiligten nicht erhält, muss mit dem Eintrag bis zum Ende der Verjährungsfirst von 30 Jahren leben.
Blickt ein Verbraucher auf einen schlechten SCHUFA Score, sind die Auswirkungen negativ. Betroffene bekommen Schwierigkeiten, Schuldverhältnisse einzugehen. In der Praxis heißt das zum Beispiel, dass Banken keine oder nur bedingt Kredite vergeben, Versandhäuser nicht auf Rechnung liefern oder Mobilfunkanbieter keine Verträge abschließen wollen. Stattdessen werden Waren nur nach Vorkasse verschickt oder der Kunde muss eine Prepaid-Card für ein Mobiltelefon nutzen. Ein Handy auf Vertrag ist bei negativen SCHUFA-Einträgen in der Regel ausgeschlossen.
Ein SCHUFA Score von 97,5 % und höher bedeutet für Verbraucher, dass sie sich nicht um eine Verbesserung kümmern müssen. Das Ausfallrisiko wird damit als enorm gering eingestuft. Liegt der Wert leicht darunter, sollten folgende Maßnahmen ausreichen, um den Score schnell zu verbessern:
Vorkasse leisten, statt auf Rechnung kaufen
Girokonto nicht wechseln und kein neues Konto eröffnen
ggf. überflüssige Konten schließen
laufende Kredite zuverlässig zurückbezahlen
angemahnte Rechnungen sofort bezahlen oder schriftlich widersprechen
bei der Recherche nach geeigneten Krediten nur unverbindliche Angebotsvergleiche durchführen, aber keinen konkreten Kreditantrag stellen. Ein vertrauliches Gespräch mit der FINANZCHECK.de-Kreditberatung ist eine zusätzliche Option, um die bestmögliche finanzielle Lösung zu bekommen.
Ein SCHUFA-Eintrag kann unabsichtlich durch eine fehlerhafte Datenübermittlung passieren. Mitunter vergessen Vertragspartner auch, längst erledigte Forderungen entsprechend zu markieren oder sie melden den Ausgleich zu spät. Der Verbraucher hat dann das Nachsehen, weil die Einträge den Scorewert drücken können
Es empfiehlt sich, den gesetzlich vorgesehenen und kostenlosen Datenabruf bei der SCHUFA zu machen, um die Einträge ganz genau zu überprüfen. Die kostenpflichtigen Angebotspakete der Auskunftei sind zur grundlegenden Klärung im Prinzip nicht nötig. Verbraucher sollten fehlerhafte Einträge korrigieren oder löschen lassen, damit der SCHUFA-Score die Realität abbildet. Nur so stellen sie sicher, dass Vertragspartner wirklich passende Angebote machen können.
Patrick Reuter, Diplompolitologe für internationale Beziehungen, hat seit über 20 Jahren Erfahrungen und Expertise in der Banken- und Versicherungswirtschaft. Bereits vor seiner Anstellung bei Finanzcheck.de war Patrick Reuter Experte für Beitrags- und Leistungsrecht von privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen. Seit 2012 ist Patrick Reuter das Herzstück von Finanzcheck.de wenn es um das Wissen auf dem deutschen Kreditmarkt und die bestmögliche Beratung für unsere Kunden geht.
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